Kehrwoche oder Hausmeisterservice? In den meisten Mehrfamilienhäusern kümmern sich heute meist nicht mehr die Bewohner selbst um Pflege und Reinigung, sondern ein Hausmeisterservice. Das kostet
zwar Geld, die Arbeiten werden aber zuverlässig erledigt und die Bewohner müssen sich um nichts mehr kümmern.
Der Hausmeister führt die praktisch-technischen Arbeiten in einem Haus aus, beispielsweise Treppenreinigung, Gartenpflege oder Bedienung der Zentralheizungsanlage..
Sie können den Aufgabenkreis Ihres Hausmeisters nach den Anforderungen des jeweiligen Mietobjekts und Ihren persönlichen Bedürfnissen beschränken, aber auch erweitern. Berücksichtigen Sie
nach Möglichkeit die Bedürfnisse Ihrer Mieter.
Das gehört zu den typischen Hausmeistertätigkeiten
- Haus-, Treppen- und Straßenreinigung
- Gartenpflege
- Bedienung und Überwachung der Sammelheizung
- Überwachung und Bestätigung der Brennstoffanlieferungen
- Bedienung und Überwachung der Warmwasserversorgung
- Bedienung und Überwachung der Wasseraufbereitungsanlagetungsanlage
- Bedienung und Überwachung des Fahrstuhls
- Kontrolle und Aufrechterhaltung des Betriebs der Tiefgarage
- Bereitstellen der Mülltonnen und Container zur regelmäßigen Müllabfuhr
- Beheben kleinerer Schäden
- Annahme von Schadensanzeigen und Reparaturwünschen der Mieter und Weiterleitung an den Vermieter, soweit der Hausmeister den Schaden nicht selbst reparieren kann
- Öffnen und Schließen von Türen und Fenstern in gemeinsam benutzten Gebäudeteilen, insbesondere das abendliche Schließen der Hauseingangstür
- Ein- und Ausschalten der Außenbeleuchtung und der Beleuchtung der gemeinsam benutzten Gebäudeteile
- Winterdienst, also Schneeräumen und Streuen
- Veranlassung oder Durchführung von Schutzmaßnahmen bei Frostgefahr
- Überwachung der Einhaltung der Hausordnung
Sind Ihre Mieter im Mietvertrag bereits verpflichtet, einzelne Arbeiten selbst zu übernehmen, dann achten Sie darauf, dass Sie diese Aufgaben nicht zusätzlich dem Hausmeister zuweisen.
Sie können Ihrem Hausmeister auch die eine oder andere Verwaltungsaufgabe übertragen. Beachten Sie allerdings, dass Sie die Vergütung für den Hausmeister immer nur insoweit auf Ihre Mieter
umlegen können, als er typische Hausmeistertätigkeiten ausübt. Soweit er Aufgaben wahrnimmt, die zur Haus- und
Wohnungsverwaltung zählen, ist die darauf entfallende Vergütung nicht umlagefähig.
Verwaltungstätigkeiten
Zu den Verwaltungsaufgaben, die mitunter zusätzlich auf einen Hausmeister übertragen werden, zählen die Aufgaben der nachfolgenden Übersicht.
- Entgegennahme von Mietzahlungen (bei Barzahlung)
- Wohnungsbesichtigung mit Mietinteressenten
- Wohnungsübergabe bei Mietbeginn
- Schlüsselrücknahme und –übergabe bei Mieterwechsel
- Wohnungsabnahme bei Mietende
- Beauftragung von Fachbetrieben mit der Ausführung von Reparaturarbeiten (bis zu einem bestimmten Betrag) und Überwachung der Ausführung
- Überwachung und Kontrolle von Wartungsverträgen
- Durchführung von Betriebskostenabrechnungen
- Durchführung von Schönheitsreparaturen vor Neuvermietung
Hausmeisterservice von der Steuer absetzen?
Nach neuester Rechtssprechung (BGH 2008) ist es nicht mehr zulässig, einen Pauschalbetrag für den Hausmeister in Rechnung zu stellen. Der Vermieter ist nun verpflichtet, die ausgeführten
Tätigkeiten in der Nebenkostenabrechnung einzeln aufzulisten. Nicht umlagefähige Nebenkosten dürfen nicht in die Berechnung einfließen.
Zu den Aufgaben eines Hausmeisters, die voll umlagefähig sind, gehören zum Beispiel:
- Reinigungsarbeiten und Kehrdienst: Kellerräume, Treppenhaus, Straße usw.
- Gartenpflege: Rasen mähen, Hecken schneiden usw.
- Kontrolle des Gesamtzustandes der Immobilie sowie der Außenanlagen, (Tief-)Garagen und Stellplätze
- Überwachung der Heizungsanlage (ausreichend Heizenergie vorhanden, Wasser nachfüllen)
- Mülldienst
Nicht in die Nebenkostenabrechnung miteinbezogen werden dürfen jedoch anfallende Kosten für folgende Tätigkeiten:
- Reparaturen am Gebäude
- Verwaltungstätigkeiten
- Besichtigungstermine für Wohnungsinteressenten
Kosten für den Hausmeister in der Nebenkostenabrechnung
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes sind nur normale Hausmeistertätigkeiten umlagefähig, beispielsweise die oben genannten Reinigungs- und Gartenarbeiten. Alle Tätigkeiten, welche die
Instandhaltung, die Instandsetzung, die Erneuerung oder Verwaltungsaufgaben betreffen, gehören nicht zur List der umlagefähigen Nebenkosten.
Erhält der Mieter eine Abrechnung, in der solche Kosten umgelegt werden sollen kann der Mieter Widerspruch gegen der Betriebskostenabrechnung einlegen.
Des Weiteren hat der Vermieter zu beachten, dass die Kosten für den Hausmeister dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit gehorchen und ortsüblich sein müssen. Der Vermieter muss daher genau aufzeigen
können, in welchem Umfang der Hausmeister welche Aufgaben erfüllt hat, die Nennung reiner Prozentsätze ist nicht gültig (z.B. 70% der Tätigkeiten bestanden aus Reinigungsarbeiten.
Die Hausmeisterkosten in der Nebenkostenabrechnung bestehen dabei aus dessen Vergütung (einschließlich der Sozialbeiträge) und anderweitiger geldwerter Leistungen (wie zum Beispiel Weihnachtsgeld
oder Urlaubsgeld).